Auch im Homeoffice gilt der gesetzliche Versicherungsschutz
Die Corona-Pandemie hat dazu geführt, dass mehr und mehr Arbeitgeber damit einverstanden sind, wenn ihre Mitarbeiter von zu Hause aus tätig sind. Aber wie sieht es dann mit deren Unfallschutz aus? Nun, spätestens seit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes im Juni 2021 gilt der gesetzliche Arbeitsschutz auch bei Tätigkeiten im heimischen Umfeld. Bei Unfällen im Homeoffice sind Arbeitnehmer demnach auch unfallversichert.
Beim Arbeiten in der eigenen Wohnung gehen oft berufliche und private Tätigkeiten mehr oder weniger fließend ineinander über. Man macht sich mal einen Kaffee, etwas zu essen, oder hilft den Kindern kurz bei den Hausaufgaben. Viele Menschen fragen sich daher, wie es im Homeoffice eigentlich mit dem Versicherungsschutz aussieht, wenn einem etwas zustößt. Vielleicht ja auch Du? Bislang galt: Wer für sein Unternehmen mobil arbeitet, steht auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ausgenommen waren hingegen alle jene Tätigkeiten, die nichts mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit zu tun haben. Hat man sich beispielsweise einen Kaffee geholt und ist auf dem Weg zur Küche gestürzt, war dieser Sturz nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.
Extrem wichtige und weitreichende Gesetzesänderung
Dies hat sich durch das Inkrafttreten des sogenannten Betriebsrätemodernisierungsgesetzes im Juni 2021 nun grundlegend geändert. Jetzt gilt der gesetzliche Versicherungsschutz nämlich auch für den Gang zur Toilette oder in die Küche. Der Versicherungsschutz wurde also deutlich erweitert. In der Begründung zu dem neuen Gesetz heißt es, dass sich die frühere Unterscheidung der Tätigkeiten vor dem Hintergrund der gestiegenen Bedeutung des mobilen Arbeitens nicht mehr aufrecht erhalten lässt. Das Gesetz legt daher eindeutig fest, dass jede Art von Tätigkeit im Rahmen des mobilen Arbeitens nun den selben Schutz genießt, wie dies bei der Ausübung der Tätigkeit im Unternehmen der Fall ist. Du bist also im Homeoffice in vollem Umfang gesetzlich unfallversichert – auch dann, wenn Du Dir mal etwas zu trinken holst oder Dein Mittagessen machst.
Angepasst an die Erfordernisse der Zeit
Der Gesetzgeber trägt mit dieser wichtigen Änderung dem Umstand Rechnung, dass mobiles Arbeiten während der Pandemie enorm an Bedeutung gewonnen hat. Er geht außerdem davon aus, dass sich dieser Trend nach dem Ende der pandemischen Lage weiter fortsetzen wird. Die alte Vorstellung, dass Arbeitnehmer grundsätzlich zum Arbeiten ins Büro oder in den Betrieb gehen, hat folglich ausgedient. Man stellt sich jetzt vielmehr der Realität, die schon heute eine Vielzahl von Arbeitsformen kennt. Diese zum Teil sehr unterschiedlichen Arbeitsformen verlangen zwangsläufig auch eine größere Flexibilität beim Arbeitsschutz und in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Erweiterter Unfallschutz auch in anderer Hinsicht
Das neue Gesetz bietet jedoch nicht nur diese deutlich größere Flexibilität, sondern erweitert den Versicherungsgedanken auch in einer anderen Hinsicht. Wenn Du Dein Kind in den Kindergarten bringst oder wieder abholst, bist Du auf dem Weg zum oder vom Kindergarten ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Jedenfalls dann, wenn Du an diesem konkreten Tag auch tatsächlich zu Hause arbeitest und Deine beruflichen Tätigkeiten es erfordern, dass Dein Kind oder Deine Kinder von anderen Personen betreut werden. Damit wird folglich auch der Betreuung von Kindern während der Arbeit ein größerer Stellenwert eingeräumt.
Achtung: Auf den Stichtag kommt es entscheidend an!
Das neue Gesetz gilt ab dem 18. Juni 2021. Das ist gewissermaßen der Stichtag, den man im Hinterkopf behalten solltest. Unfälle, die beim Arbeiten von zu Hause vor diesem Stichtag stattgefunden haben, sind damit auch nicht von der Neuregelung abgedeckt. Für sie gilt nach wie vor die alte Regelung, nach der nur direkte berufliche Tätigkeiten im eigenen Haushalt von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt werden. Auch der Schutz auf dem Weg zum Kindergarten oder zur Kindertagesstätte ist dann nicht enthalten. Es gilt definitiv: Die gesetzliche Neuregelung erstreckt sich nur auf Unfälle, die sich nach dem 17. Juni 2021 ereignet haben. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Tag des Unfalls. Da ein Rückdatieren Versicherungsbetrug wäre und zudem das Vertrauensverhältnis zwischen Dir und Deinem Arbeitgeber beinträchtigen würde, kann davon nur abgeraten werden.
Genieße einfach den erweiterten Unfallschutz zu Hause
Die Stichtagsreglung mag ein kleiner Wermutstropfen sein, der jedoch dem neuen Gesetz nichts von seinen positiven Belangen nehmen kann. Jedes Gesetz gilt eben erst ab einem ganz bestimmten Tag. Daran lässt sich nichts ändern. Für Dich bedeutet die gesetzliche Neureglung jedenfalls einen deutlich erweiterten Unfallschutz bei der Arbeit zu Hause, den Du einfach nur genießen solltest.
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