Zusammenfassung
Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05. Februar 2025 (VI R 3/23) sorgt für große Aufmerksamkeit unter Arbeitnehmern, die während der Corona-Pandemie ihren Wohnort gewechselt haben, um ein besseres Arbeitsumfeld im Homeoffice zu schaffen. Demnach sind Umzugskosten, die primär der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers dienen, grundsätzlich nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzbar.
Hintergrund für dieses Urteil ist die Abgrenzung zwischen privaten und beruflich veranlassten Aufwendungen. Während Investitionen in Büromöbel wie einen ergonomischen Schreibtisch oder einen höhenverstellbaren Bürotisch auch weiterhin steuerlich abziehbar sind, fällt der gesamte Umzug bei Homeoffice-bedingtem Wohnungswechsel unter private Ausgaben. Nur wenn ein klarer, fast ausschließlich beruflicher Grund – wie eine Fahrzeitverkürzung oder Arbeitsplatzwechsel – vorliegt, können Umzugskosten steuerlich berücksichtigt werden.
Dieser Blog analysiert die wichtigsten Aspekte des BFH-Urteils, beleuchtet konkrete Auswirkungen für Arbeitnehmer und zeigt auf, welche Kosten weiterhin steuerlich berücksichtigt werden können.
Hintergrund des Urteils
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil klargestellt, dass der Zweck eines Umzugs in steuerlicher Hinsicht entscheidend ist. Insbesondere in der Pandemiesituation, in der viele Arbeitnehmer in größere Wohnungen mit Platz für einen separaten Homeoffice-Bereich umgezogen sind, stellt sich die Frage: Können diese Kosten geltend gemacht werden?
Die Kläger hatten argumentiert, dass der Umzug aufgrund der Notwendigkeit eines effektiven Homeoffice-Arbeitsplatzes erfolgt sei. Diesem Argument folgten einige Finanzgerichte, die zunächst zugelassen hatten, dass Umzugskosten teilweise als Werbungskosten anerkannt werden. Doch der BFH hat dieser Argumentation nun eine klare Absage erteilt.
Die Begründung des BFH
Der BFH führt aus, dass Umzugskosten nur dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn ein nahezu ausschließlich beruflicher Anlass vorliegt. Dazu zählen unter anderem:
1. Ein Wechsel der ersten Tätigkeitsstätte
2. Eine erhebliche Reduzierung der Entfernung zur Arbeitsstätte (Fahrzeitverkürzung)
3. Eine Versetzung oder neue Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber
Wird hingegen eine größere Wohnung angemietet, um dort einen ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz mit einem höhenverstellbaren Schreibtisch oder einem Stehschreibtisch einzurichten, so ist aus Sicht des Gerichts kein hinreichender beruflicher Überwiegungsgrund gegeben. Eine pandemiebedingte Notfalllösung stellt keinen dauerhaften beruflichen Hauptgrund dar, der die steuerliche Absetzbarkeit rechtfertigt.
Was ist damit für Arbeitnehmer verbunden?
Für viele Arbeitnehmer, die sich in der Corona-Pandemie ein separates Homeoffice eingerichtet haben, ist dieses Urteil enttäuschend. Insbesondere dann, wenn sie in eine größere oder besser ausgestattete Wohnung umgezogen sind, um dort produktiver arbeiten zu können.
Ein Beispiel: Wer 2021 in eine neue Wohnung gezogen ist, um ein separates Arbeitszimmer einzurichten und dort einen höhenverstellbaren Bürotisch oder einen ergonomischen Schreibtisch zu platzieren, bleibt nun wahrscheinlich auf den Umzugskosten sitzen. Auch wenn die Einrichtung des Homeoffice laut Arbeitgeber vorgegeben oder empfohlen wurde, erkennt das Finanzamt nach diesem Urteil diese Kosten nicht mehr an.
Was bleibt absetzbar?
Auch wenn die Umzugskosten selbst nicht mehr abgesetzt werden können, gibt es dennoch steuerliche Entlastungen, auf die Arbeitnehmer weiterhin zurückgreifen können. Dazu zählen:
1. Die Homeoffice-Pauschale: Aktuell können bis zu 6 Euro pro Tag für maximal 210 Tage im Jahr (insgesamt bis zu 1.260 Euro) ohne Nachweis geltend gemacht werden.
2. Das häusliche Arbeitszimmer: Wenn ein Arbeitszimmer die Voraussetzungen für ein „abgeschlossenes, ausschließlich beruflich genutztes“ Zimmer erfüllt, können die Kosten anteilig abgesetzt werden (z. B. anteilige Miete, Nebenkosten, Strom etc.).
3. Büromöbel: Kosten für ergonomische Arbeitsmittel wie einen höhenverstellbaren Schreibtisch, einen ergonomischen Bürostuhl, einen Monitor oder eine Schreibtischlampe können (ggf. über die Nutzungsdauer verteilt) steuerlich geltend gemacht werden.
Diese Möglichkeiten bleiben bestehen und sollten bei der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Grenzen und Risiken
Ein großer Nachteil dieses Urteils betrifft nicht nur die konkrete steuerliche Absetzbarkeit, sondern auch die Unklarheit, was genau als beruflich veranlasst gilt. Diese Definition bleibt schwammig und sorgt für Unsicherheiten insbesondere bei hybriden Arbeitsmodellen.
Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass bereits abgesetzte Umzugskosten im Rahmen künftiger Prüfungen durch das Finanzamt nachträglich aberkannt werden. Arbeitnehmer sollten daher unbedingt sämtliche Nachweise und berufliche Begründungen sorgfältig dokumentieren, wenn sie künftig Umzugskosten oder andere beruflich veranlasste Ausgaben absetzen wollen.
Empfehlungen für Arbeitnehmer
Um bestenfalls doch noch von steuerlichen Vorteilen zu profitieren, empfiehlt es sich, folgende Punkte zu beachten:
1. Dokumentation: Halten Sie den beruflichen Anlass eines Umzugs schriftlich fest. Nur wenn der berufliche Grund deutlich überwiegt, haben Sie Chancen auf Anerkennung.
2. Investitionen genau planen: Setzen Sie gezielt auf absetzbare Ausstattung wie einen hochwertigen ergonomischen Schreibtisch oder einen höhenverstellbaren Bürotisch. Diese Ausgaben sind in der Regel unkompliziert absetzbar.
3. Steuerberatung einholen: Gerade bei komplexen Fragen wie der Anerkennung von Arbeitszimmern und der Abwägung privater gegenüber beruflicher Gründe lohnt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater.
Fazit
Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist ein wegweisender Schritt in der steuerlichen Bewertung von Umzugskosten im Zusammenhang mit Homeoffice. Es bringt zwar Klarheit, aber auch eine Einschränkung mit sich: Homeoffice allein ist kein ausreichender Grund, um einen Umzug steuerlich geltend zu machen.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie bei der Planung eines Wohnungswechsels sorgfältig zwischen privaten und beruflichen Anlässen unterscheiden sollten. Die Einrichtung eines effizienten und gesunden Arbeitsplatzes im Homeoffice bleibt dennoch sinnvoll – nicht nur für die Produktivität, sondern auch wegen der steuerlichen Absetzbarkeit von Ausstattungsgegenständen wie einem höhenverstellbaren Bürotisch oder einem ergonomischen Schreibtisch.
Wer clever plant und bestehende steuerliche Möglichkeiten nutzt, kann trotz der Entscheidung des BFH Rückerstattungen erhalten – nur eben nicht mehr über die Umzugskosten, sondern über andere absetzbare Positionen.